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Kinderwagen im Hausflur: Meist erlaubt PDF Drucken E-Mail

(Immowelt.de) Nicht nur Lärm und Geplärre, auch andere Dinge können zu Streit in Mietshäusern führen. Ein häufiger Anlass: Junge Familien mit Nachwuchs stellen den Kinderwagen im Hausflur ab. Dies ist meist erlaubt. In den meisten Gerichtsurteilen bekamen die Eltern zumindest soweit Recht, als dass sie durch das Abstellen des Kinderwagens im Flur keine anderen Mitbewohner stark beeinträchtigten. Auch notwendige Fluchtwege dürfen nicht versperrt werden.

Das Amtsgericht Braunschweig urteilte beispielsweise, dass zu den mietvertraglichen Rechten des Mieters die Benutzung des Treppenhauses gehöre, berichtet der deutsche Mieterbund (Az.: 121 C 128/00). Eine Mieterin sei deshalb grundsätzlich berechtigt, dort gelegentlich auch einen Kinderwagen abzustellen, wenn dieser kaum störe. Von der Mutter könne nicht verlangt werden, dass sie jedes Mal den rund 30 bis 40 Pfund schweren Kinderwagen und ihr Kind die Treppe rauf und wieder herunter tragen müsse. Abwegig sei die Befürchtung des klagenden Vermieters, andere Mieter könnten wegen des Kinderwagens dazu animiert werden, ihre Fahrräder im Treppenhaus zu parken.

Ähnlich urteilte auch das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 33 C 361/97-27): Auch nachts darf ein Kinderwagen im Flur stehen bleiben, weil den Mietern nicht jedes Mal das Schleppen des Wagens über mehrere Treppen ins zweite Obergeschoss zugemutet werden könne. Das Amtgerichts Winsen befand: Liegt die Wohnung im Obergeschoss eines Hauses, so darf der Kinderwagen an geeigneter Stelle im unteren Hausflur abgestellt werden, sofern keine Fluchtwege versperrt werden (Az.: 16 C 602/99).

Ziemlich arg belästigt fühlten sich einige Bewohner einer Wohnanlage, weil gleich mehrere Kinderwagen die Benutzung des Flurs stark einschränkten. Die Laufbreite des Flurs war dadurch stellenweise nur noch 45 Zentimeter breit. Allerdings stand in der Hausordnung, dass das vorübergehende Abstellen von Kinderwagen im Flur erlaubt sei. Letztinstanzlich bemühte sich das Oberlandesgericht Hamm um einen Kompromiss: Sind die Eltern nur kurz in der Wohnung, so ist es ihnen nicht zuzumuten, jedes Mal einen Kellerraum als Alternativstellplatz aufzusuchen. Bei längerer Stehdauer sowie abends und nachts müssen die Wagen allerdings aus dem Flur entfernt werden (Az.: 15 W 444/00).

Quelle Immowelt.de

 
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